Ländlicher Reiterverein e.V. Köln
LRV e.V. Schlagbaumsweg 5 51067 Köln Telefon + Telefax: (0221) 69 75 85
www.lrvkoeln.de – E-mail: info@lrvkoeln.de
S A T Z U N G
in der Fassung aller bis zum 22. September 2004 verabschiedeten Änderungen
- Allgemeines
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Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ländlicher Reiterverein e.V. Köln“. Kurzbezeichnung:
LRV Köln.
Er hat seinen Sitz in 51067 Köln, gehört dem Kreisverband der Reit- und Fahrvereine
Köln an und ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V., Bonn, ange-
schlossen.
Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Vereinszweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Ge-
sichtspunkten
–
durch Förderung des Reitsports und aller Fragen, die sich mit dem Pferde befas-
sen,
–
durch Ausbildung der Vereinsjugend und aller Vereinsmitglieder im Reiten so-
wie in der Haltung und Ausbildung von Pferden und im Umgang mit ihnen,
–
durch Abhaltung von Pferdeleistungsschauen,
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einen positiven Beitrag zur physischen und psychischen Verfassung der Mitglieder zu
leisten.
Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf ge-
meinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953
und zwar insbesondere dadurch, dass er seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen
(Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte usw.) zur Verfügung stellt.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch
keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Per-
son durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden
Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann das not-
wendige Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen angestellt werden.
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Mitgliedschaft in einem Vereinsverband
Der Beitritt des Vereins zu einem anderen als den beiden oben genannten Vereinsver-
bänden ist nur möglich, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
der erschienenen und abstimmenden Mitglieder beschließt; die Beschlussfassung ist
nur gültig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten in der Versammlung an-
wesend sind.
- Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Arten der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
Ordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Mitglieder der Jugendgruppe
Gastmitglieder
Korporative Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
die am Reitunterricht, an angesetzten Übungsstunden, an Ausritten etc. teilnehmen
oder sich sonst aktiv mit dem Reiten oder der Pferdeausbildung beschäftigen. Außer-
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dem zählen zu den ordentlichen Mitgliedern diejenigen, die sich aktiv in der Vereins-
führung betätigen.
Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig den
Reitsport auszuüben. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch einen vom Vorstand
im Einzelfalle festzulegenden Mitgliedsbeitrag.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Ver-
ein ernannt werden.
Mitglieder der Jugendgruppe
Mitglieder der Jugendgruppe können alle Personen bis zum 19. Lebensjahr werden,
die sich aktiv reitsportlich betätigen wie die erwachsenen ordentlichen Mitglieder bzw.
solche, die am Voltigierunterricht teilnehmen. Eine Mitgliedschaft im Sinne außeror-
dentlicher Mitglieder ist hier ausgeschlossen.
Gastmitglieder
Gastmitglieder sind solche Personen, die nur vorübergehend oder probeweise die
Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen und hierfür einen Teilmitgliedsbeitrag
zahlen. Die Gastmitgliedschaft ist jedoch auf ein Vierteljahr beschränkt.
Korporative Mitglieder
Korporative Mitglieder können Vereine bzw. Firmen werden, soweit sie durch sportli-
che Betätigung am Vereinsleben des Ländlichen Reitervereins die Ziele des Vereins
unterstützen.
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Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der schriftliche Auf-
nahmeantrag ist an die Geschäftsstelle des Vorstandes auf dem gültigen Aufnahmean-
trags-Formular zu richten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Per-
sonen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter; sie hat den
Vermerk zu enthalten, dass der Gewaltunterworfene sämtliche Mitgliederrechte und –
pflichten persönlich ausüben bzw. erfüllen kann.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird
dem Bewerber mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungs-
gründe dem Bewerber bekannt zu geben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmen-
den Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht
werden.
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Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung
von der Mitgliederliste und durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des
Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten, er muss also bis spätestens 30. September eines
Jahres gemeldet sein. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam.
Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist;
zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen lie-
gen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig. Die zweite muss
die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig ge-
wordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz der Streichung unberührt. Gegen den Be-
schluss auf Streichung ist Einspruch über den Rechtsausschuss möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Rechtsausschuss (§ 19)
ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- a)wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des
Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
- b)unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zu-
sammenhang steht.
- Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Beiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, bei Jugendlichen
(bis zum 19. Lebensjahr) wird eine solche nicht erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus bis zum 1. Februar eines Jahres zu entrichten. Bei
Aufnahme eines Mitglieds im Laufe des Jahres wird der Teilbetrag des Jahresbeitrages
zusammen mit der Aufnahmegebühr zum Zeitpunkt der Bestätigung der Aufnahme
fällig.
Die Höhe des Beitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
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Mitgliedern, die in Not geraten sind, können Beiträge gestundet oder für die Zeit der
Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.
Jedes ordentliche Mitglied kann 25 % des Jahresbeitrages in Form einer Dienstleistung
von 10 Stunden einarbeiten. Die Abrechnung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres
anhand der vorgelegten Nachweiskarte. Entstehende Haben-Salden werden für das
neue Geschäftsjahr vorgetragen. Für Vorstands- und Beiratsmitglieder gilt der Nach-
weis als erbracht.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit.
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Sonstige Rechte und Pflichten der ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung
im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitglie-
derversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt
ist, wer mindestens ein Jahr dem Verein zugehört.
Mitglieder der Jugendgruppe sind in Mitgliederversammlungen in allen den Fällen
stimmberechtigt, die ihre sportliche und gesellige Betätigung im Verein betreffen;
wirtschaftliche Belange des Vereins dürfen dabei nicht berührt werden.
Die Übertragung des Stimmrechts ist allen ordentlichen Vereinsmitgliedern gestattet;
das Recht darf aber nur einem anderen ordentlichen Vereinsmitglied übertragen wer-
den, das sich durch eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht dem Tagungsleiter gegen-
über auszuweisen hat. Das Stimmrecht ist gebunden an die Zahlung des Jahresmit-
gliedsbeitrages des laufenden Geschäftsjahres.
Korporative Mitglieder erhalten ein mehrfaches Stimmrecht, wenn sie den mehrfachen
Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds abführen, höchstens jedoch 5 Stimmen.
Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Bei Benutzung der Ein-
richtungen des Vereins haben die Mitglieder die vom Vorstand erlassene Platz-, Stall-
und Hallenordnung zu beachten. Den Anordnungen der eingeteilten Übungsleiter und
der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Die Benutzung der Anlagen durch Nichtmitglieder und durch Mitglieder, deren Pferde
nicht in den Stallungen des Vereins untergebracht sind, bedarf einer ausdrücklichen
Genehmigung des Vorstandes.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen, der Zweck des Vereins und seine wirt-
schaftliche Existenz gefährdet werden könnten.
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Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort der Geschäftsstelle des Vorstandes mit-
zuteilen.
Ehrenmitgliedern stehen die gleichen Rechte wie ordentlichen Mitgliedern zu. Sie ha-
ben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets – auch
außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
–
die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen
und artgerecht unterzubringen,
–
die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h., ein Pferd
behandeln,
unzulänglich zu transportieren,
z.B.
zu
quälen,
zu
misshandeln
oder
–
den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.
Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung (LPO)
der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß §
921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Dem
Mitglied können die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung hierüber
kann veröffentlicht werden.
Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch
dann geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebs ereignen.
- Die Vertretung und Verwaltung des Vereins
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Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- a)die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand - c)der Beirat
- d)der Rechtsausschuss
e) die Beisitzer.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis spätestens Mai eines jeden Jahres ab-
zuhalten.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tages-
ordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Werktag.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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Die Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Jahresberichts
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
des
- b)die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
- c)die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder
- d)die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- e)die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des
Vereins
- f)die Wahl der Kassenprüfer durch jede wählende Mitgliederversammlung
- g)die Bestimmung des Wahlleiters für die nächste wählende Mitgliederversamm-
lung
- h)die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung ste-
hende Fragen
- i)die Beschlussfassung, ob das Amt des Präsidenten besetzt werden soll.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, bin-
nen 3 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zu
dieser zweiten Mitgliederversammlung kann vorsorglich gleichzeitig mit der Einla-
dung zur ersten Mitgliederversammlung erfolgen. Diese zweite Mitgliederversamm-
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lung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hier-
auf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
heit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Ungültige Stimmen
bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine
Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche
von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung
des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustim-
mung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schrift-
lich erfolgen.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten
hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Versammlungsleiter feststellt, gelten als nicht
abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er-
halten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei glei-
cher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahl
wird grundsätzlich offen durchgeführt, es sei denn, mehr als die Hälfte der Stimmbe-
rechtigten beantragt geheime Wahl.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
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Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt
der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begrün-
dung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge be-
handelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt
werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte
Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstüt-
zung von mindestens 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder haben.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist
er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung
von 1/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitglie-
derversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vor-
stand einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitglieder-
versammlung können nur solche sein, die zur ihrer Einberufung geführt haben und in
der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitglieder-
versammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entspre-
chend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflö-
sung des Vereins beschlossen werden.
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Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 4, höchstens 5 volljährigen Ver-
einsmitgliedern und zwar:
–
–
–
–
dem Präsidenten
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassierer
Mitglied des Vorstandes kann nur eine unbescholtene Person werden, die dem Verein
mindestens zwei Jahre als Mitglied angehört.
In jeder wählenden Mitgliederversammlung wird darüber abgestimmt, ob das Amt des
Präsidenten besetzt werden soll. Der Verein ist auch dann wirksam im Sinne des § 26
BGB vertreten, wenn das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist.
Die Mitglieder des Vorstandes werden – und zwar jedes einzelne für sein Amt – von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt,
dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Wiederwahl ist zuläs-
sig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der übrige gewählte Vorstand
das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu berufen, wozu die nachträgliche Ge-
nehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Das Amt des
so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentli-
chen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ernennt für die Vorstandswahl einen Wahlleiter, der der
Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Ist die Besetzung des
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Präsidentenamtes beschlossen und ist der Präsident gewählt, kann dieser den Vorsitz
und die Durchführung der weiteren Wahl übernehmen und der Versammlung seine
Vorschläge für weitere Vorstandsmitglieder unterbreiten. Entsprechendes gilt für den
Vorsitzenden, wenn das Präsidentenamt nicht besetzt ist oder der Präsident verhindert
ist.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmit-
gliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder auf der Basis eines konstruktiven Misstrau-
ensvotums, das geeignete Persönlichkeiten als Ersatz benennt, die auch bereit sind, das
Amt zu übernehmen, des Amtes entheben. Ein Vorstandsmitglied kann nur bei Vorlie-
gen eines wichtigen Grundes sein Amt niederlegen. Die Rücktrittserklärung ist an alle
übrigen Vorstandsmitglieder zu richten. Der Rücktritt wird in allen Fällen mit der Be-
rufung eines Nachfolgers wirksam.
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Der Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wir-
kungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a)die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
b) die Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses - c)die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- d)die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen - e)die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern - g)die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
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Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wir-
kungskreis der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes und Beirates fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzu-
schließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zustän-
dige Vereinsorgan.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
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Die stellvertretenden Vorsitzenden haben den Vorsitzenden bei der Erledigung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Der nähere Aufgabenkreis des Kassierers ist in einer vom Vorstand festzulegenden
Finanzordnung umschrieben.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes beschließt dieser und legt sie in
Form einer Arbeitsrichtlinie schriftlich fest.
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Die Beschlussfassung des Vorstandes, die Zeichnung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich
oder telegrafisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung des
Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einer einfachen Stim-
menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die
Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vor-
schlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Der Verein wird vertreten durch den Präsidenten allein oder durch den Vorsitzenden
allein oder durch die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder von einem stell-
vertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer.
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Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge-
wählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat besteht aus:
- a)dem Sportwart
- b)dem Stall- und Hallenwart
c) dem Sozialwart - d)dem Jugendwart, der von den Mitgliedern der Jugendgruppe gewählt und von
der Mitgliederversammlung bestätigt wird. - e)dem Beauftragten für Freizeitreiten und Breitensport
f) dem Voltigierwart - g)dem Presse- und PR-Wart.
Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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Im Einzelnen obliegen den Mitgliedern des Beirates folgende Aufgaben:
- a)Sportwart
Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Er
hat in Abstimmung mit den Ausbildungsleitern und mit den hierfür in Frage
kommenden besonderen Gremien des Vereins bzw. mit dem Vorstand die
sportliche Betätigung der Mitglieder des Vereins zu regeln, sportliche Veran-
staltungen vorzuschlagen, einzuleiten und ihre Organisation durchzuführen und
im Übrigen mit allen in Frage kommenden Stellen Verbindung zu halten, um
das sportliche Geschehen des Vereins zu aktivieren.
- b)Stall- und Hallenwart
Der Stall- und Hallenwart ist für die Ordnung innerhalb des Vereinsgeländes
verantwortlich. Er hat hierzu in Zusammenarbeit mit dem angestellten Be-
triebsleiter und mit den freiwilligen bestimmten Organen des Vereins die Ein-
haltung der Platz-, Stall- und Hallenordnung des Vereins zu garantieren. Dar-
über hinaus trägt er die Verantwortung für das gesamte Inventar des Vereins.
- c)Sozialwart
Der Sozialwart betreut die Vereinsmitglieder in allen im Rahmen des Vereins-
lebens auftretenden Sozialfragen. Er bearbeitet die Sportunfälle, die im Reitbe-
trieb entstanden sind und führt verantwortlich das Berichtswesen hierfür.
Außerdem unterstützt er den Stall- und Hallenwart sowie den angestellten Be-
triebsleiter in allen Personalfragen.
- d)Jugendwart
Der Jugendwart ist dem Vorstand für die gesamte Jugendarbeit im Verein ver-
antwortlich. Er koordiniert die Wünsche der Jugendgruppe mit den Interessen
des Vereins, leitet die sportliche Ausbildung der Jugend in Zusammenarbeit mit
dem Sportwart, betreut die Jugend des Vereins bei Veranstaltungen und sorgt
für Ordnung und Einordnung der Jugendlichen.
- e)Beauftragter für Freizeitreiten und Breitensport
Dem Beauftragten für Freizeitreiten und Breitensport obliegt die Organisation
und Durchführung geeigneter Veranstaltungen im Sinne der Förderung der ge-
nannten Ziele.
- f)Voltigierwart
Der Voltigierwart ist für die Ausbildung im Voltigieren verantwortlich. Es ob-
liegt ihm in Absprache mit dem Vorstand und Beirat die Organisation und
Durchführung von Voltigierturnieren.
- g)Presse- und PR-Wart
Dem Presse- und PR-Wart obliegt die Darstellung des Vereins in den Medien.
Er sorgt bei Veranstaltungen des Vereins dafür, dass Ankündigungen und Be-
richte in den Medien erfolgen.
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Die Beiratsmitglieder müssen vom Vorstand zu dessen Sitzungen dann einberufen
werden, wenn Themen ihres Aufgabenbereiches in der Vorstandssitzung zur Verab-
schiedung heranstehen. Sie haben in der betreffenden Sitzung volles Stimmrecht.
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Der Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern sowie 3 abwechselnd
einzusetzenden Stellvertretern, die alle Vereinsmitglieder sein müssen.
Die Mitglieder des Rechtausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Rechtsausschuss ist zur Entscheidung zuständig
- a)bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung
- b)bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen, insbesondere über
deren Zuständigkeit - c)bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein bzw. deren Or-
ganmitgliedern – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – über die einfa-
chen Mitgliedschaftsrechte und –pflichten bzw. über Sonderrechte und –
pflichten
- d)ferner zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen.
Für die Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der ordentliche
Rechtsweg eröffnet.
Befugnisse des Rechtausschusses:
Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen
Anordnungen der Vereinsorgane ist der Rechtsausschuss berechtigt, folgende Dis-
ziplinarmaßnahmen anzuordnen:
- Erteilung eines Verweises
- Auferlegung eines Sonderbeitrages bis zu DM 200,00
zeitlich
Sportanlagen
begrenztes
Verbot
des
Betretens
und
der
Benutzung
der
- Ausschluss aus dem Verein gemäß § 6 der Satzung.
Die beschlossene Maßnahme ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem
Brief bekannt zu geben.
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Beisitzer
Beisitzer können vom Vorstand in Übereinstimmung mit dem Beirat berufen werden.
Sie sind zu dessen Unterstützung bei der Lösung bestimmter Aufgaben oder zur Bera-
tung in besonderen Sachgebieten vorgesehen. Bei Vorstandssitzungen haben sie im
Rahmen der von ihnen übernommenen Aufgabe Stimmrecht.
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Die Haftung des Vereins
Eine Haftpflicht des Vereins Mitgliedern und Dritten gegenüber besteht nur insoweit,
als für die jeweiligen Schäden bestimmungsgemäß Versicherungsschutz durch die
Sporthilfe e.V., 4100 Duisburg, Postfach 97, gewährt wird.
Der Verein haftet nicht für in seinen Anlagen gestohlene Gegenstände, ausgenommen
für Pferde bis zu dem im Pensionsvertrag vereinbarten Höchstbetrag.
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Das Vereinsende
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit
der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitglieder-
versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, ein Stellvertreter und
der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Ein-
stimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich
Vorschriften des
Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
Bürgerlichen
Gesetzbuches
über
die
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem
Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V., Bonn, zu übergeben mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förde-
rung des Reitsports verwendet werden muss. Sollte dem Verband der Reit- und Fahr-
vereine Rheinland e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins die Gemeinnützig-
keit nicht mehr zuerkannt sein, so soll das Vermögen nach Einwilligung des Finanz-
amtes (§ 13 Abs. 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953) an eine reiter-
liche Vereinigung übertragen werden, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
erfüllt.
Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gilt das Vorstehende gleichfalls.
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